Satzung

Satzung der Singgemeinschaft Trunstadt

Revision 3.0



§ 1 - Name und Sitz des Vereines

Der Verein, der Mitglied des Fränkischen Sängerbundes Bamberg im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen „Singgemeinschaft Trunstadt“. Er hat seinen Sitz in Viereth -Trunstadt - Gemeindeteil Trunstadt



§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitglieder



Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern.

Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft



Die Mitgliedschaft endet

durch freiwilligen Austritt,

durch Tod oder

durch Ausschluss.

Die Mitgliedschaft erlischt auch wenn das Mitglied länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Verzug ist. Dies wird nur durch Streichung aus der Mitgliederliste dokumentiert.



Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss durch den vertretungsberechtigten Vorstand.


Gegen den Ausschluss ist die schriftliche Anrufung der nächsten

ordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.



§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder



Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Für Jugendliche unter 16 Jahren ist der Beitrag frei. Freigestellt sind auch alle Ehrenmitglieder des Vereins. Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.





§ 6 - Organe des Vereins



Organe des Vereins sind



a) der Vorstand

b) Der Vereinsausschuss

c) die Mitgliederversammlung



Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden,

b) dem/der stellvertretende Vorsitzenden,

c) dem/der Kassenführer(in)

d) dem/der Schriftführer(in)



Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt, die anderen Mitglieder nur gemeinsam.



Im Innenverhältnis Aufgaben des Vorstands:



a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung samt Tagesordnung

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Verwaltung des Vereinsvermögens

e) Erstellung des Jahres und Kassenberichts

f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern



Im Innenverhältnis sind Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über €100 für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.



Der Vereinausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) dem Vorstand

b) 2 Beisitzern

u.U. können der Chorleiter, fachkundige andere Mitglieder oder externe Fachleute zur Beratung zugezogen werden. Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden im Vereinsausschuss behandelt und beschlossen. Die Beisitzer werden zeitgleich mit dem Vorstand von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Zu den Vereinsausschusssitzungen ist schriftlich einzuladen und ein Protokoll zu fertigen. Der Vereinsausschuss kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen.



Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom
1. Vorsitzenden unter der Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einberufen. Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingehen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.

Wahlen sind geheim durchzuführen wenn es mehr als einen Bewerber auf ein Vereinsamt gibt. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

Wahlen

Satzungsänderungen

Entlastung des Vorstandes

Festlegung des Mitgliedsbeitrags

Entgegennahme der Jahresberichte

Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplans

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Auflösung des Vereins





§ 7 Auflösung des Vereins



Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Viereth-Trunstadt die dieses für gleiche Zwecke wie vorab ausgeführte Satzungszwecke, gemeinnützig verwenden soll.



§8 Errichtung



Die Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.9.2007 beschlossen.





 

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